AG Schweinfurt - Urteil vom 04.06.1981 (C 24/81) - DRsp Nr. 1994/15913
AG Schweinfurt, Urteil vom 04.06.1981 - Aktenzeichen C 24/81
DRsp Nr. 1994/15913
1. Die Beschädigung des Fahrzeugs während des automatischen Waschvorgangs ist ein ausreichender Beweis für eine objektive Pflichtverletzung, da die Schadensursache aus dem Gefahrenkreis bzw. Verantwortungsbereich des Betreibers der Waschanlage hervorgegangen ist. 2. Die Haftungsbeschränkung auf Verschulden in den Allgemeinen Waschbedingungen für Lackschäden sowie für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, Scheibenwischer und dadurch entstandene Folgeschäden ist unwirksam.