AG Rostock - 27.02.1995 (42 C 517/93) - DRsp Nr. 1996/3790
AG Rostock, vom 27.02.1995 - Aktenzeichen 42 C 517/93
DRsp Nr. 1996/3790
1. Ist bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges in Hinsicht auf Mietdauer und/oder Fahrleistung mit höheren Mietkosten zu rechnen, so trifft den Geschädigten eine gesteigerte Erkundigungspflicht nach günstigen Miettarifen.2. Der Geschädigte sollte den Haftpflichtversicherer vor/von der beabsichtigten Anmietung und dem zu erwartenden - hohen - Fahrbedarf unterrichten.3. Finanzierungskosten können ohne weiteres nicht verlangt werden. Das Vorstrecken aus eigenen Mitteln ist grundsätzlich zumutbar. Die Notwendigkeit einer Kreditaufnahme ist nachvollziehbar darzulegen.