AG München - Urteil vom 19.01.1996
221 C 26599/95
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, § 249 S. 2, § 398 ;
Fundstellen:
DAR 1996, 297

AG München - Urteil vom 19.01.1996 (221 C 26599/95) - DRsp Nr. 1996/29959

AG München, Urteil vom 19.01.1996 - Aktenzeichen 221 C 26599/95

DRsp Nr. 1996/29959

1. Das Sachverständigen-Honorar nach Begutachtung eines unfallbeschädigten Pkw ist als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich vom Schädiger zu tragen, wenn dem Geschädigten kein Auswahlverschulden bei der Person des Gutachters anzulasten ist und dessen Rechnung innerhalb des Angemessenen und Üblichen liegt. 2. Der dem Sachverständigen vom Geschädigten gegen den Versicherer abgetretene Honoraranspruch ist nicht nach Werkvertragsgrundsätzen, sondern nach dem Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger, also nach den Vorschriften der unerlaubten Handlung, zu beurteilen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1, § 249 S. 2, § 398 ;
Fundstellen
DAR 1996, 297