AG München - Urteil vom 09.09.1992 (451 C 5828/92) - DRsp Nr. 1994/15828
AG München, Urteil vom 09.09.1992 - Aktenzeichen 451 C 5828/92
DRsp Nr. 1994/15828
1. § 858BGB ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823BGB. 2. Das widerrechtliche Parken auf privaten Grund stellt eine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht dar, gegen die sich der Besitzer sofort nach der Entziehung durch Abschleppen des Fahrzeuges erwehren kann. 3. Das Tatbestandsmerkmal "sofort" ist erfüllt, wenn innerhalb eines Zeitraums von 2 bis 3 Stunden nach Besetzen des Parkplatzes die Entsetzung des Fahrzeuges erfolgt.