AG München - 09.03.1994 (182 C 259/94) - DRsp Nr. 1996/3728
AG München, vom 09.03.1994 - Aktenzeichen 182 C 259/94
DRsp Nr. 1996/3728
Beaufsichtigung i.S.d. § 5 Nr. 1 d und 3 AVBR 80 setzt unmittelbare Nähe und jederzeitige Zugriffsmöglichkeit auf das Fahrzeug der Aufsichtsperson voraus. Die Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn die Aufsichtsperson die abgewandte Seite des Fahrzeugs nicht beobachten kann und die Schiebetür eines Kleinbusses oder Kastenwagens unbemerkt geöffnet werden kann.