AG Mühlheim - Urteil vom 16.05.1990 (3 C 499/89) - DRsp Nr. 1994/15824
AG Mühlheim, Urteil vom 16.05.1990 - Aktenzeichen 3 C 499/89
DRsp Nr. 1994/15824
1. Die für die Gewährung einer Nutzungsausfallentschädigung im Kfz-Bereich maßgebenden Gesichtspunkte treffen auch für Fahrräder zu. 2. Das Gericht schätzt im Rahmen des § 287ZPO den Mietwert eines Fahrrades auf DM 10 pro Tag.