»§ 25 a StVG bestimmt, daß dem Halter eines Kraftfahrzeugs die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind, wenn mit diesem Fahrzeug ein Halt- oder Parkverstoß begangen worden ist und der Führer des Fahrzeugs vor Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht ermittelt werden kann bzw. seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. ...
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