AG Mannheim - Urteil vom 17.09.1997 (10 C 2514/97) - DRsp Nr. 1998/18294
AG Mannheim, Urteil vom 17.09.1997 - Aktenzeichen 10 C 2514/97
DRsp Nr. 1998/18294
Werden die Reparaturkosten eines Pkw nach einem Verkehrsunfall auf der Grundlage eines eingeholten Kostenvoranschlages abgerechnet, können die in dem Kostenvoranschlag aufgeführten Verbringungskosten des Pkw zu einer Lackiererei nicht fiktiv abgerechnet werden, weil nicht feststeht, daß diese Kosten in jedem Falle angefallen wären. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der etwaige beauftragte Reparturbetrieb selbst eine Lackiererei zur Verfügung gehabt hätte, damit eine Verbringung zu einem Fremdbetrieb zur Durchführung der Lackierarbeiten nicht notwendig gewesen wäre.