AG Ludwigshafen a. Rhein vom 19.03.1996
2 e C 43/95
Normen:
StVG § 7 ;
Fundstellen:
SP 1996, 239

AG Ludwigshafen a. Rhein - 19.03.1996 (2 e C 43/95) - DRsp Nr. 1996/29953

AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 19.03.1996 - Aktenzeichen 2 e C 43/95

DRsp Nr. 1996/29953

Die Zulassung eines Fahrzeuges auf eine bestimmte Person hat allenfalls die Bedeutung eines Indizes für die Haltereigenschaft. Entscheidend ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung gebraucht, also für die Kosten aufkommt und die Nutzen entzieht, wer tatsächlich über die Benutzung des Fahrzeuges als Gefahrenquelle so verfügen kann, wie es dem Begriff der Veranlasserhaftung entspricht.

Normenkette:

StVG § 7 ;
Fundstellen
SP 1996, 239