AG Ludwigshafen a. Rhein - 19.03.1996 (2 e C 43/95) - DRsp Nr. 1996/29953
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 19.03.1996 - Aktenzeichen 2 e C 43/95
DRsp Nr. 1996/29953
Die Zulassung eines Fahrzeuges auf eine bestimmte Person hat allenfalls die Bedeutung eines Indizes für die Haltereigenschaft. Entscheidend ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung gebraucht, also für die Kosten aufkommt und die Nutzen entzieht, wer tatsächlich über die Benutzung des Fahrzeuges als Gefahrenquelle so verfügen kann, wie es dem Begriff der Veranlasserhaftung entspricht.