AG Lebach - 13.01.1995 (3 C 531/94) - DRsp Nr. 1996/3968
AG Lebach, vom 13.01.1995 - Aktenzeichen 3 C 531/94
DRsp Nr. 1996/3968
Werden Versicherer und Versicherungsnehmer von einem unfallgeschädigten Dritten gemeinsam durch Mahnbescheid in Anspruch genommen, so ist im Zweifel davon auszugehen, daß der Versicherer - sofern er die Mitinanspruchnahme des Versicherungsnehmers kennt - von seiner Vertretungsmacht nach § 10 Abs. 5AKB Gebrauch macht und die Erklärung, Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen zu wollen, auch im Namen des Versicherungsnehmers abgibt.