AG Köln - Urteil vom 12.10.1979 (142 B C 3308/79) - DRsp Nr. 1994/15774
AG Köln, Urteil vom 12.10.1979 - Aktenzeichen 142 B C 3308/79
DRsp Nr. 1994/15774
Eine in einer Verkehrsunfallsache erhobene Widerklage, die ohne Beweisantritte auf Zahlung eines geringfügigen Teilbetrages einer behaupteten Unkostenpauschale gerichtet ist und die ersichtlich nur den Zweck hat, unter Vermeidung jeglichen Kostenrisikos einen Zeugen des Klägers auszuschalten, ist rechtsmißbräuchlich und deshalb unzulässig.