AG Köln - Urteil vom 03.06.1991 (262 C 493/90) - DRsp Nr. 1994/15735
AG Köln, Urteil vom 03.06.1991 - Aktenzeichen 262 C 493/90
DRsp Nr. 1994/15735
Bestehen wegen der personellen Verflechtung von Sachverständigenbüro und Reparaturbetrieb Bedenken gegen die Neutralität des Gutachters, so ist das Gutachten als Grundlage für eine Schadenregulierung nicht geeignet. Der Schädiger ist daher nicht verpflichtet, die Gebühren für die Erstellung des Gutachtens zu tragen.