AG Köln - Urteil vom 02.10.1997 (810 OWi 4262/96) - DRsp Nr. 1998/10232
AG Köln, Urteil vom 02.10.1997 - Aktenzeichen 810 OWi 4262/96
DRsp Nr. 1998/10232
Die Geschwindigkeitsmessung mit einer Laser-Pistole ist nicht verwertbar, wenn nicht eindeutig feststeht, daß das gemessene und das angehaltene Fahrzeug identisch sind. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn der Anhalteposten das Fahrzeug lediglich aufgrund der Angabe von Fahrzeugtyp und Farbe anhält.