AG Köln - 26.02.1996 (265 C 116/95) - DRsp Nr. 1997/1850
AG Köln, vom 26.02.1996 - Aktenzeichen 265 C 116/95
DRsp Nr. 1997/1850
Stellt ein SV Altschäden in seine Schadenskalkulation mit ein und ist dies für den Geschädigten erkennbar, so hat der Schädiger die Kosten des unbrauchbaren Gutachtens nicht zu ersetzen.