AG Köln - 06.03.1995 (262 C 143/94) - DRsp Nr. 1995/9492
AG Köln, vom 06.03.1995 - Aktenzeichen 262 C 143/94
DRsp Nr. 1995/9492
1. Ist das unfallbeschädigte Fahrzeug fahrbereit und verkehrssicher, so ist es bis zum Reparaturbeginn weiter zu benutzen.2. Vor Erteilung des Reparaturauftrages und Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges hat der Geschädigte mit der Reparaturfirma die Reparaturdauer verbindlich abzusprechen.