Die Einholung des Sachverständigengutachtens war hier insgesamt zu zweckentsprechender Rechtsverfolgung »notwendig« (§ 91 ZPO) und damit i.S. von § 249 Satz 2 BGB »erforderlich«, so daß die Bekl. auch die Sachverständigengebühren bezahlen müssen.
Dem steht zunächst nicht entgegen, daß die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten mit 945,09 DM um 54,19 DM unter 1.000 DM lagen. Ein Teil der Rechtsprechung vertritt zwar die Auffassung, bei sogenannten Bagatellschäden bis zu 1.000 DM Reparaturkosten sei die Inanspruchnahme eines Sachverständigen objektiv nicht erforderlich, so daß auch insoweit kein Gebührenerstattungsanspruch bestehe ... .
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