AG Karlsruhe - Urteil vom 14.06.1991 (1 C 60/91) - DRsp Nr. 1994/15696
AG Karlsruhe, Urteil vom 14.06.1991 - Aktenzeichen 1 C 60/91
DRsp Nr. 1994/15696
Eine Gefahrenquelle ist nicht mehr adäquat kausal für einen eingetretenen Schaden, wenn die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen getroffen sind, aber vom Geschädigten nicht beachtet werden (i. A. an BGH VersR 69, 895).