AG Ibbenbüren - Urteil vom 11.09.1997 (3 C 57/97) - DRsp Nr. 1998/18278
AG Ibbenbüren, Urteil vom 11.09.1997 - Aktenzeichen 3 C 57/97
DRsp Nr. 1998/18278
Hat der bei dem Unfallereignis nicht angeschnallte Geschädigte solche Verletzungen erlitten, die typischerweise durch Anlegen des Sicherheitsgurtes vermieden worden wären, ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ein Mitverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen (hier: 25 %).