AG Homburg-Saar - 28.05.1991 (4 C 139/91) - DRsp Nr. 1994/15681
AG Homburg-Saar, vom 28.05.1991 - Aktenzeichen 4 C 139/91
DRsp Nr. 1994/15681
Die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1StVO gilt nicht auf Parkplätzen, da die dort markierten Fahrspuren keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen sind. Der zu beachtende Sorgfaltsmaßstab ergibt sich allein aus § 1 Abs. 2StVO Beim Befahren eines Parkplatzes muß ein Verkehrsteilnehmer davon ausgehen, daß ein von rechts kommender Fahrzeugführer sich irrig für vorfahrtsberechtigt hält und sein Fahrverhalten hierauf einstellen.
Zur Geltung der §§ 7, 17StVG bei Unfällen auf Privatgelände vgl. BGH NJW 75, 1887; zu den Voraussetzungen eines unabwendbaren Ereignisses bei einem Unfall auf einem Privatparkplatz vgl. LG Braunschweig VersR 1984, 591.