Nach LG Karlsruhe SP 1994, 106 keine Haftung des Geradeausfahrers gegenüber dem Linksabbieger trotz überhöhter Geschwindigkeit - min. 63 km/h statt erlaubter 60 km/h -, wenn nicht nachgewiesen ist, daß der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre. Die Betriebsgefahr tritt hinter dem groben Verschulden des Linksabbiegers zurück, der trotz eingeschränkter Sicht abgebogen ist.
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