AG Herford - 29.02.1996 (12 C 91/96) - DRsp Nr. 1998/1528
AG Herford, vom 29.02.1996 - Aktenzeichen 12 C 91/96
DRsp Nr. 1998/1528
Der Geschädigte muß sich als Restwert seines Kfz einen höheren Betrag als vom Sachverständigen ermittelt in Anrechnung bringen lassen, wenn er ein höheres verbindliches Angebot ausschlägt, dessen Annahme mit keinen überobligationsmäßigen Anstrengungen verbunden wäre.