AG Heinsberg - Urteil vom 24.05.1991 (3 C 367/90) - DRsp Nr. 1994/15669
AG Heinsberg, Urteil vom 24.05.1991 - Aktenzeichen 3 C 367/90
DRsp Nr. 1994/15669
Bei Verkehrsunfallflucht des Versicherungsnehmers ist die Leistungsfreiheit des Versicherers auf den Betrag von 1.000,-- DM beschränkt. Die Erweiterung der Leistungsfreiheit auf 5.000,-- DM setzt auch bei Unfallflucht ein besonders schweres Verschulden des Versicherungsnehmers durch Hinzutreten weiterer erschwerender Umstände voraus.