AG Hamburg - 26.04.1968 (53 C 152/68) - DRsp Nr. 1994/2321
AG Hamburg, vom 26.04.1968 - Aktenzeichen 53 C 152/68
DRsp Nr. 1994/2321
Der bloße Zeitverlust (Freizeiteinbuße), der einem Geschädigten durch eigene Mühewaltung bei der Regulierung eines fremdverschuldeten Kfz-Unfalls entsteht, ist so lange kein ersatzfähiger Unfall-Folgeschaden, wie der Betroffene nicht einen dadurch bedingten Verdienstausfall nachweist.