AG Hamburg - 10.09.1997 (53 a C 1085/97) - DRsp Nr. 1999/1951
AG Hamburg, vom 10.09.1997 - Aktenzeichen 53 a C 1085/97
DRsp Nr. 1999/1951
Der Kaskoversicherer ist zur Erstattung der Kosten für ein vom Versicherungsnehmer eingeholtes Sachverständigengutachten aus Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet, wenn er das Gutachten vom Versicherungsnehmer anfordert und bei der Schadensabrechnung zugrunde legt.