AG Hadamar - 25.04.1997 (3 C 121/97) - DRsp Nr. 1998/1525
AG Hadamar, vom 25.04.1997 - Aktenzeichen 3 C 121/97
DRsp Nr. 1998/1525
Der Vorfahrtberechtigte darf grundsätzlich auf die Beachtung der Vorfahrt vertrauen. Insbesondere auf breiten und gut ausgebauten Straßen gilt der Vertrauensgrundsatz auch dann noch, wenn der Wartepflichtige bis zur Straßenmitte langsam vorfährt. Selbst wenn der Vorfahrtberechtigte mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren ist, nachdem er erkannt hat, daß der Wartepflichtige seiner Wartepflicht nicht nachkommen wird, vermag dieser Umstand allein eine Mithaftung nicht zu begründen.