AG Gütersloh - 23.09.1997 (10 C 278/97) - DRsp Nr. 1998/18271
AG Gütersloh, vom 23.09.1997 - Aktenzeichen 10 C 278/97
DRsp Nr. 1998/18271
Weist der Versicherer seinen Versicherungsnehmer rechtzeitig darauf hin, daß weder das Kfz noch dessen Restwerte ohne seine Zustimmung verwertet werden darf, liegt in einem Verstoß eine Obliegenheitsverletzung.