AG Görlitz - Urteil vom 24.03.1997 (1 C 1 102/96) - DRsp Nr. 1998/18272
AG Görlitz, Urteil vom 24.03.1997 - Aktenzeichen 1 C 1 102/96
DRsp Nr. 1998/18272
Bekommt ein Unfallgeschädigter durch seine Reparaturwerkstatt wegen Verzögerung der Reparatur (Ausfall der Lackiererei wegen Kälte, Teileanforderung) für die Dauer der Verzögerung kostenlos einen Ersatzwagen gestellt, so braucht sich der Geschädigte diesen Vorteil gegenüber dem Schädiger nicht anrechnen zu lassen und hat gleichwohl Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die gesamte Reparaturdauer, da das Opfer anderer den Schädiger nicht entlasten soll.