AG Gelsenkirchen - Urteil vom 28.02.1996 (32 C 758/95) - DRsp Nr. 1997/1838
AG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.02.1996 - Aktenzeichen 32 C 758/95
DRsp Nr. 1997/1838
Der mit der Ermittlung der Schadenshöhe betraute Sachverständige kann seine Gebühren nach billigem Ermessen festsetzen; hierbei ist eine Bezugnahme auf die sog. DEKRA-Tabelle ebensowenig für die Abrechnung freier Sachverständiger geeignet wie eine Berechnung nach dem ZEG. Ein Gebührensatz in Höhe von 16% des Schadens ist nicht unverhältnismäßig hoch.