AG Gelsenkirchen - 07.02.1996 (2 C 364/95) - DRsp Nr. 1998/18269
AG Gelsenkirchen, vom 07.02.1996 - Aktenzeichen 2 C 364/95
DRsp Nr. 1998/18269
Bestreitet der Beklagte die Berechtigung der Höhe der Grundgebühr eines vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen (hier: 613 DM), obliegt es dem Kläger, substantiiert vorzutragen, welches die Berechnungsgrundlagen sind; dies gilt jedenfalls dann, wenn das durchschnittliche Sachverständigenhonorar nach der DEKRA-Tabelle und nach der "Tabelle Lemken" niedriger ist.