AG Frankfurt/Main - 14.06.1989 (95 OWi 99/89) - DRsp Nr. 1992/11532
AG Frankfurt/Main, vom 14.06.1989 - Aktenzeichen 95 OWi 99/89
DRsp Nr. 1992/11532
Subsidiäre Belastung des Halters mit den Verfahrenskosten wegen eines Halt- oder Parkverstoßes:a. Zumutbare und angemessene Maßnahme zur Fahrermittlung ist nicht zwangsläufig identisch mit baldiger Absendung eines Anhörungsbogens;b. ausreichende Unterrichtung des Fahrzeugbenutzers vom Verstoß durch Anbringung eines schriftlichen Hinweises am Fahrzeug;c. für den Fall, daß der Fahrzeugbenutzer den Zettel nicht an den Halter weitergibt, muß sich dieser das Verhalten als in seinem Verantwortungsbereich liegend zurechnen lassen.