AG Eschweiler - Urteil vom 18.12.1997 (4 C 590/97) - DRsp Nr. 1999/1943
AG Eschweiler, Urteil vom 18.12.1997 - Aktenzeichen 4 C 590/97
DRsp Nr. 1999/1943
Es ist nicht zu beanstanden, daß der Geschädigte eine Honorarrechnung eines von ihm beauftragten Sachverständigen ausgleicht, die sich an der Schadenshöhe orientiert. Von ihm kann nicht verlangt werden, eine Honorarrechnung von dem Sachverständigen zu fordern, die sich an dem konkreten getroffenen Zeitaufwand des Sachverständigen orientiert.