AG Dortmund vom 30.01.1996
28 C 275/95
Normen:
AKB § 12 ;
Fundstellen:
SP 1996, 395

AG Dortmund - 30.01.1996 (28 C 275/95) - DRsp Nr. 1997/1825

AG Dortmund, vom 30.01.1996 - Aktenzeichen 28 C 275/95

DRsp Nr. 1997/1825

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, daß die Schäden, die von einem Täter bei einem Diebstahl aus einem Kfz mutwillig herbeigeführt werden, ohne für die Wegnahme von Gegenständen aus dem PKW erforderlich zu sein, im Rahmen der Teilkaskoversicherung nicht erstattungsfähig sind.

Normenkette:

AKB § 12 ;
Fundstellen
SP 1996, 395