AG Chemnitz - Urteil vom 21.03.1997 (18 C 6144/96) - DRsp Nr. 1998/18251
AG Chemnitz, Urteil vom 21.03.1997 - Aktenzeichen 18 C 6144/96
DRsp Nr. 1998/18251
Da Reparaturkosten von 1000 DM auch heute noch die frei verfügbaren monatlichen Einkünfte der meisten Unfallgeschädigten mit über 50% belasten, handelt es sich um keine Bagatellschäden, so daß der Geschädigte bei Erteilung eines Gutachtenauftrags nach einem Schaden von 1306 DM nicht gegen die Schadenminderungspflicht verstößt.