AG Brühl - Urteil vom 28.08.1997 (25 C 70/97) - DRsp Nr. 1999/1934
AG Brühl, Urteil vom 28.08.1997 - Aktenzeichen 25 C 70/97
DRsp Nr. 1999/1934
1. Auch bei geringer Fahrleistung (389 Kilometer in 15 Tagen) können Mietwagenkosten dann ersatzfähig sein, wenn das Ersatzfahrzeug aus betrieblichen Gründen für nicht in ihrem Umfang vorhersehbare Auslieferungsfahrten aus betrieblichen Gründen bereit gehalten werden mußte. 2. Die ersparten Eigenaufwendungen sind bei geringer Fahrleistung mit 5 % der Mietwagenkosten zu schätzen.