AG Brühl - Urteil vom 07.08.1997 (27 C 34/97) - DRsp Nr. 1998/18248
AG Brühl, Urteil vom 07.08.1997 - Aktenzeichen 27 C 34/97
DRsp Nr. 1998/18248
Für die Ermittlung des Sachverständigenhonorars ist die Höhe des entstandenen Schadens ein sachgerechtes Kriterium, da es verbreiteter Geschäftspraxis entspricht, daß Entgelte für Werk- oder Dienstleistungen unter Vornahme einer Mischkalkulation anhand bestimmter Kriterien pauschalisiert werden.