AG Berlin-Mitte - Urteil vom 03.06.1997 (106 C 7/97) - DRsp Nr. 1998/18244
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 03.06.1997 - Aktenzeichen 106 C 7/97
DRsp Nr. 1998/18244
Ein Verstoß gegen die dem Geschädigten obliegende Schadenminderungspflicht liegt bei Erteilung eines Gutachtenauftrages nur vor, wenn die Geringfügigkeit des Fahrzeugschadens sozusagen ins Auge springt; angesichts der geringen Sachkunde eines Laien bei der Beurteilung der Kosten eines Schadens ist dieser schnell überfordert. In ständiger Rechtsprechung ist die Bagatellschadensgrenze für die Gutachtenerstellung auf 1000 DM festzusetzen.