AG Aachen - Urteil vom 15.07.1994 (49 OWi 69 Js 401/94-186/94) - DRsp Nr. 1995/2206
AG Aachen, Urteil vom 15.07.1994 - Aktenzeichen 49 OWi 69 Js 401/94-186/94
DRsp Nr. 1995/2206
Wird durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung weder eine konkrete noch eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hervorgerufen, so ist die Verhängung eines Fahrverbotes nicht mehr mit den in § 25 Abs. 1StVG normierten Anforderungen in Einklang zu bringen. An einer solchen Gefahr fehlt es, wenn die Geschwindigkeitsbeschränkung unter anderem dem Schutz von Bauarbeitern an einer Baustelle auf der Autobahn dient und sich zur Tatzeit (Sonntag) kein Bauarbeiter auf der Baustelle befand.