AG Aachen vom 09.02.1996
14 C 372/94
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
SP 1996, 174

AG Aachen - 09.02.1996 (14 C 372/94) - DRsp Nr. 1996/29909

AG Aachen, vom 09.02.1996 - Aktenzeichen 14 C 372/94

DRsp Nr. 1996/29909

1. Ein Aufschlag auf die Ersatzteilpreise ist nicht notwendiger Schadensbeseitigungsbedarf. Es besteht daher kein Anspruch auf fiktive fiktive Abrechnung. 2. Die Erforderlichkeit von Mietwagenkosten ist schlüssig darzulegen. 3. Die Pflicht des Geschädigten, Preisvergleiche vor Anmietung eines Ersatzfahrzeuges vorzunehmen, kann nicht durch die Angaben nur einer Autovermietfirma durch Vorlage eines Preistableaus ersetzt werden. 4. Die Auslagenpauschale ist mit 40,-- DM anzusetzen.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen
SP 1996, 174