OLG Hamm - Urteil vom 21.01.1998
20 U 207/97
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 Ib; ZPO § 141 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1998, 169
SP 1998, 328
ZfS 1998, 386
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 207/97

Äußeres Bild; Glaubwürdigkeit; Falschangaben; Beweiswürdigung; KM Stand; Laufleistung

OLG Hamm, Urteil vom 21.01.1998 - Aktenzeichen 20 U 207/97

DRsp Nr. 1998/7406

Äußeres Bild; Glaubwürdigkeit; Falschangaben; Beweiswürdigung; KM Stand; Laufleistung

»Äußeres Bild des Kfz-Diebstahls nicht bewiesen. 1.) Ist der Zeuge (Ehemann der VN) wegen Falschangaben zum Km-Stand auch bezüglich seiner Angaben zum äußeren Bild unglaubwürdig, dann kann grundsätzlich diese Beweislücke auch durch die eigenen Angaben des VN zum Diebstahlsgeschehen geschlossen werden. Dies gilt nicht, wenn der VN im Zusammenhang mit den Falschangaben ebenfalls unglaubwürdig ist. 2.) Hier: Laufleistung durch Ehemann mit 150000 Km statt richtig mit mindestens 250000 Km angeben. Behauptung des Zeugen, dem Agenten gesagt zu haben, es könnten statt 150000 auch 200000 gewesen sein, nach Beweisaufnahme widerlegt. VN war dabei und hat Angaben des Ehemannes zur Bandbreite der Km-Leistung bestätigt. Daher beide unglaubwürdig.«

Normenkette:

AKB § 12 Nr. 1 Ib; ZPO § 141 ;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin verlangt Kaskoentschädigung wegen Diebstahls ihres Mercedes 250 TD vom 26.10.1996 in Tschechien. Die Klägerin gab in der Schadenanzeige vom 30.10.1996 einen Kilometerstand von 150000 und in einem weiteren Fragebogen vom 07.11.1996 einen Kilometerstand von 160000 an. Tatsächlich wies das Fahrzeug bereits bei einer TÜV-Untersuchung vom 28.07.1995 einen Kilometerstand von 220520 aus.