Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 03.03.2017 -
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Das Urteil des Senats und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Beklagte kann eine Vollstreckung des Klägers abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach den Urteilen vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Teilkaskoversicherung wegen der Entwendung seines Kraftfahrzeugs geltend.
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