beabsichtigt der Senat nach Beratung, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Sache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und auch nicht der Fortbildung des Rechts dient oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Auch aus anderen Gründen ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten.
Ohne Erfolg rügt die Beklagte mit ihrer Berufungsbegründung die vom Landgericht angenommene Haftung für einen Behandlungsfehler im Rahmen der Rehabilitationsmaßnahme des Klägers im April 2009 nach einer operativen Versorgung an der oberen Wirbelsäule im Februar 2009.
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