Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Vater eines im Jahre 1970 geborenen Sohnes sowie zweier weiterer Kinder. Der Sohn des Klägers nahm im Jahr 1994 ein Studium auf. Mit behördeninternen Verfügungen vom 21. Oktober 1994 und vom 29. November 1994 wurde für ihn Kindergeld bewilligt. Im Juli 1995 heiratete der Sohn des Klägers. In der Erklärung zu den Einkünften und Bezügen eines über 18 Jahre alten Kindes vom 21. Mai 1996 und vom 4. Februar 1997 gab der Kläger an, dass die Ehefrau seines Sohnes über ein Gehalt von monatlich 3 000 DM bzw. 3 250 DM verfüge.
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