Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. August 2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die am 00.00.1954 geborene Klägerin macht Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche gegenüber den Beklagten aufgrund behaupteter ärztlicher Fehler und Aufklärungsmängel anlässlich ihrer stationären Behandlung im Krankenhaus der Beklagten zu 1 in der Zeit vom 07.03. bis 21.03.2011 geltend.
Wegen schon lange vorhandener Kniebeschwerden, insbesondere links, stellte sich die Klägerin zunächst ambulant in der Klinik der Beklagten zu 1 vor. Dort wurde ihr aufgrund der gestellten Diagnose einer ausgeprägten Varusgonarthrose zu einer Kniegelenksendoprothese geraten.
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