Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 30. November 1992 in Anspruch, an dem er und der Beklagte zu 2) mit seinem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Pkw beteiligt waren und bei welchem der Kläger erheblich verletzt wurde.
Der Kläger fuhr auf der He.-Straße in B. in nördlicher Richtung und wollte auf einer durch Lichtsignalanlage geregelten Kreuzung nach links in die Ha.-Straße abbiegen, für diesen Abbiegevorgang war die Ampelanlage mit einem "Grünpfeil" ausgestattet. Der Beklagte zu 2) kam aus der Gegenrichtung der He.-Straße und wollte die Kreuzung geradeaus in südlicher Richtung durchqueren. Im Kreuzungsbereich kam es zum Zusammenstoß zwischen beiden Fahrzeugen.
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