Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die Berufung der Beklagten hat zum Teil Erfolg.
Dem Grunde nach hat die Beklagte dem Kläger den Schaden aus dem Unfall vom 28.10.2005 zu 75 % zu ersetzen. Das ergibt die Abwägung der Schadensverursachungsanteile gemäß § 17 StVG.
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