In einer Vielzahl von Entscheidungen des erkennenden Senats, aber auch in Urteilen anderer Oberlandesgerichte, ist - was sachgerecht erscheint - in den Vordergrund der Erörterungen gestellt worden, ob die Beschädigung des neuwertigen Fahrzeugs so erheblich war, daß dem Geschädigten eine Reparatur nicht zugemutet werden konnte. Das ist in der Regel bejaht worden, wenn das Fahrzeug des Geschädigten nach Art und Umfang der Schäden zum Unfallfahrzeug abgestempelt worden ist. ...
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