Ein Geschädigter kann grundsätzlich nur dann Abrechnung auf Neuwagenbasis verlangen, wenn sein Fahrzeug nicht mehr als 1000 km gelaufen ist, und zwar auch dann, wenn seit der Zulassung erst wenige Tage verstrichen sind. Jenseits einer Laufleistung von 1000 km ist diese Abrechnung nur in engen Grenzen in Ausnahmefällen statthaft, und zwar äußerstenfalls bis zu einer Fahrleistung von 3000 km oder einer Gebrauchsdauer von etwa einem Monat ... .
Höchstrichterlich nicht abschließend geklärt ist die Frage der Bedeutung des Zeitraumes zwischen Zulassungstag und Unfalltag in dem Fall, in dem die Laufleistung von 1000 km nicht überschritten wird. ...
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