BGH, Urteil vom 08.01.1981 - Aktenzeichen VI ZR 128/79
DRsp Nr. 1994/5080
Abänderung einer Kapitalabfindung
Eine Kapitalabfindung, die der Verletzte statt einer Rente zugesprochen erhält, kann nicht bei wesentlicher Veränderung der für ihre Berechnung maßgebenden Verhältnisse entsprechend § 323ZPO abgeändert werden.