§ 9 HaftPflG
FNA: 935-1
Fassung vom: 04.01.1978
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld, BGBl. I S. 2421 vom 17.07.2017

§ 9 HaftPflG (Höchstbetrag bei Personenschäden)

§ 9 (Höchstbetrag bei Personenschäden)

HaftPflG ( Haftpflichtgesetz )

Der Unternehmer oder der in § 2 bezeichnete Inhaber der Anlage haftet im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen für jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von 600 000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36 000 Euro.