§ 9 GGBefG
FNA: 9241-23
Fassung vom: 07.07.2009
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr, BGBl. I Nr. 56 vom 02.03.2023

§ 9 GGBefG Überwachung

§ 9 Überwachung

GGBefG ( Gefahrgutbeförderungsgesetz )

(1) Die Beförderung gefährlicher Güter unterliegt der Überwachung durch die zuständigen Behörden. (2)